BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
zur
ANREDE nach VORNAMENSÄNDERUNG
Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1833/95 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau N.N., Herzogenriedstr. 111, Justizvollzugsanstalt, Mannheim,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12,
Tutzing -
gegen
a) den Beschluß des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 -,
b) den Beschluß des LG Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 -,
c) den Bescheid des Justizministeriums
Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1994 - 4514 E - 51/93-,
d) den Bescheid der JVA Mannheim
vom 8. August 1994 - Dre/Ls –
und Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung der Rechtsanwältin Augstein
hat die 2. Kammer des zweiten Senats des BVG durch die Richterin Präsidentin
Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß Paragraph 93c in Verbindung mit
Paragraphen 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntnmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August
1996 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 - und der
Beschluß des LG Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 - verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG. Sie werden ausgehoben.
Die Sache wird an das LG Mannheim zurückverwiesen.
2. Das Land Ba-Wü hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von PKH.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine transsexuelle Person nach
rechtskräftiger Änderung ihres Vornamens von Verfassungswegen mit der ihrem
neuen Namen entsprechenden Geschlechtsbezeichnung anzusprechen ist.
I. Die Beschwerdeführerin, die eine lebenslange Freiheitstrafe verbüßt,
empfindet sich trotz männlicher biologischer Ausstattung als dem weiblichen
Geschlecht zugehörig. Ihrem Antrag entsprechend wurde ihr ursprünglich
männlicher Vorname gemäß Paragraph 1 TSG mit Gerichtsbeschluß vom 18. April
1994 in einen weiblichen geändert. Dessen ungeachtet wurde sie - in einer
Männerhaftanstalt untergebracht - von den mit ihr befaßten Vollzugsmitarbeitern
teilweise weiterhin mit "Herr ..." angespochen; auch in dem sie
betreffenden Schriftverkehr verwendete die Vollzugsverwaltung weiterhin die
männliche Anrede. Einen Antrag der Beschwerdeführerin an die Anstaltsleitung,
sie nun ausschließlich als Frau anzusprechen, beschied diese abschlägig. Die
betreffenden Mitarbeiter seien ohnehin angewiesen, gegenüber der Beschwerdeführerin
möglichst eine neutrale, jedenfalls nicht die männliche Geschlechtsbezeichnung
zu verwenden. Die gegen diese Bescheid erhobene Beschwerde wies die zuständige
Landesjustizverwaltung als unbegründet zurück, wobei sie die Ansicht vertrat,
die Anrede "Herr" oder "Frau" sei eine
Geschlechtsbezeichnung. Da aber lediglich der Vorname der Beschwerdeführerin
geändert worden sei, ihre rechtliche Stellung als Mann jedoch davon unberührt
bleibe, müsse sie von Rechts wegen weiterhin mit "Herr ..." angeredet
werden.
Gegen diesen Bescheid trug die
Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung an. Die zuständige
Strafvollstreckungskammer vertrat mit Beschluß vom 9. November 1994 die
Ansicht, der von ihr in Anspruch genommenen weiblichen Anrede stehe Paragraph
10 Abs. 1 TSG entgegen, der eindeutig bestimme, daß sich die vom Geschlecht
abhängigen Rechte erst ab Rechtskraft der Geschlechtsumwandlungsentscheidung
nach dem neuen Geschlecht bestimmten.
Da eine Entscheidung nach den Paragraphen 8 ff. TSG im Fall der Beschwerdeführerin
bislang nicht vorliege, könne diese auch eine weibliche Anrede nicht verlangen.
Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene OLG bestätigte den landgerichtlichen
Beschluß am 12. Juli 1995 lediglich mit der Erwägung, daß eine dem neuen Status
der Beschwerdeführerin entsprechende weibliche Anrede zwar durch die
Höflichkeit geboten sei; ein einklagbarer Rechtsanspruch jedoch insoweit nicht
bestehe.
II. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung ihrer
Menschenwürde und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2
Abs. 1 GG). In den angegriffenen Entscheidungen werde durchweg verkannt, daß
ihr seit Änderung ihres Vornamens ein verfassungsrechtlich geschützter
Rechtsanspruch gegen jedermann auf Verwendung der weiblichen Anredeform
zustehe. Jede Mißachtung dieses Rechts verletze sie in ihren Grundrechten.
III. Das Justizministerium Ba-Wü hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Es entspreche der Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung
für die sogenannte "kleine Lösung" (Paragraphen 1 ff. TSG), daß die
Beschwerdeführerin rechtlich nach wie vor als Mann zu behandeln sei. Im
allgemeinen Sprachgebrauch orientiere sich die Anrede am Geschlecht und nicht
am Vornamen; ein Grundrechtsverstoß liege darin nicht.
IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies
zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt ist (Paragraphen 93a Abs. 2 Lit. B, 93b Satz 1 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet; die insoweit maßgeblichen
Fragen hat das BVG in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286
ff.) bereits entschieden. Die Kammer ist damit auch zur Sachentscheidung
berufen (Paragraph 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Art. 1. Abs 1 GG schützt die Würde des Menschen in der Individualität, in
der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen
Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der
Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt
das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er
nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49,
286 ). Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet,
betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das GG als Teil der Privatsphäre unter
den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ). Jedermann kann daher
von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt
die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine
Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.
2. Auslegung und Anwendung des TSG bestimmen sich nach diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das TSG vom 10. September 1980 (BGBl. I,
S. 1654), dessen Entstehung auf dem Beschluß des BVG vom 11. Oktober 1978
(BVerfGE 49, 286 ff.) zurückgeht, sieht für den Geschlechtswechsel eine
abgestufte Regelung vor. Der eigentlichen Geschlechtsänderung aufgrund
geschlechtsanpassender Operation ("große Lösung") nach den
Paragraphen 8 ff. TSG kann danach gemaß Paragraphen 1 bis 7 TSG als Vorstufe
eine Vornamensänderung vorausgehen ("kleine
Lösung"), die es nach dem Willen des Gesetzgebers der transsexuellen
Person erlauben soll, schon frühzeitig - seiner psychischen Befindlichkeit
entsprechend - in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (vgl. die
Entwurfsbegründung zum TSG unter Nr. 2.5). Die Vorwirkung der Vornamensänderung
stellt damit einen Fall der ausdrücklich vorbehalteten anderweitigen
gesetzlichen Bestimmung i.S. des Grundsatzes nach Paragraph 10 Abs. 1 TSG dar,
der die Rechtswirkungen der Geschlechtsumwandlung von der Durchführung des
Verfahrens nach Paragraphen 8 ff. TSG abhängig macht. Dabei kann nicht
zweifelhaft sein., daß die rechtlich anerkannte Vorwirkung des
Paragraph 1 TSG in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz der Intimsphäre
nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Für das Auftreten in
einer bestimmten Geschlechtsrolle ist nach allgemeinem Verständnis die
Anredeform ("Herr ..."/"Frau ...") von zentraler Bedeutung.
Deshalb fordert es die Achtung vor der in Paragraph 1 TSG vorgesehenen
Rollenentscheidung, eine Person nach Änderung ihres Namens ihrem neuen
Rollenverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben. Nur dieses
Verhalten wird der geschilderten gesetzgeberischen Absicht des Paragraph 1 TSG
gerecht; nur diese Auslegung des Paragraph 1 TSG erscheint auch mit der
Wertentscheidung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.
3. Der Regelungsgehalt, den die hier angegriffenen Entscheidungen den Paragraphen
1, 10 Abs.1 TSG beigelegt haben, wird weder dem TSG noch den Grundrechten des
Beschwerdeführerin gerecht.
a) Die Rechtsauffassung des LG, Paragraph 10 Abs. 1 TSG gebiete es, eine
transsexuelle Person nach bereits vollzogener Namensänderung, aber noch vor dem
Geschlechtswechsel ihrer personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung
anzusprechen, wird schon dem Ausnahmevorbehalt des Paragraph 10 Abs. 1 TSG
nicht gerecht. Zum anderen übergeht das Landgericht die Selbstverständlichkeit,
daß sich die Anrede einer Person (("Herr ..." bzw. "Frau
...") nach dem rechtlich anerkannten Selbstverständnis dieser Person
bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat, die
auch in dem ihr gerichtlich zuerkannten Vornamen zum Ausdruck kommt. Damit
verkennt das LG jedoch zugleich den grundrechtlich geschützten
Achtungsanspruch, der einer Vornamensänderung nach Paragraph 1 TSG
entgegenzubringen ist.
b) Das OLG räumt der Beschwerdeführerin zwar ein, daß die Anpassung der
Sprachgebrauchs an die Vornamensänderung der Achtung ihrer Menschenwürde
entspreche. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebnis, ein "einklagbarer
Rechtsanspruch" bestehe insoweit nicht. Damit lässt das Gericht ebenfalls
eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erkennen, die
verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann.
4. Da die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht genügen, sind sie aufzuheben. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen
(Paragraphen 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin sind ihre
notwendigen Auslagen gemäß Paragraph 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten. Diese
Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach, Kruis, Winter
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