Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1971 - IV ZB 61/70 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer gehört zu den Personen, die aufgrund ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale im Zeitpunkt der Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet worden sind, sich aber später in jeder Hinsicht dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen und heute - nach Anpassung ihres äußeren Erscheinungsbildes - das Leben einer Frau führen, jedoch rechtlich weiterhin als Männer behandelt werden (männliche Transsexuelle). Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch von "männlich" in "weiblich".
§ 8 Abs. 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG -) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen ist.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Gesetzgeber für die geschlechtsanpassende Operation Transsexueller zwar keine Altersgrenze vorgesehen hat, die personenstandsrechtliche Änderung des ursprünglichen Geschlechts vor Vollendung des 25. Lebensjahres aber selbst dann ausgeschlossen ist, wenn mit Ausnahme des Alterserfordernisses alle Voraussetzungen für diese Feststellung erfüllt sind.
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar und nichtig.
Gründe:
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß § 1 des Transsexuellengesetzes eine Vornamensänderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließt.
Oberlandesgericht Köln, 16 WX 57/93, 15.03.1993 - Leitsätze:
1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen
2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß.
3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will.
4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
Oberlandesgericht Köln, 5 U 80/93, 11.04.1994 - Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.1993 - 25 O 326/89 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitstung in Höhe von 114.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Begründung:
... Vorliegend hatte das Gericht sich ausschließlich mit der Frage zu befassen, ob im Fall des Klägers dessen Transsexualismus einen Krankheitswert hatte, nach welchem es nach medizinischem Erkenntnisstandard vertretbar war, die operative Geschlechtsumwandlung als medizinisch erforderlich zu erachten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist entscheidungserheblich nämlich nicht, ob die operative Geschlechtsumwandlung erforderlich war, sondern lediglich - und so hat auch das Landgericht die Beweisfrage zutreffend formuliert - ob es vertretbar war, sie für medizinisch erforderlich zu halten. Ferner kann letztlich offen bleiben, ob Transsexualität stets eine Krankheit ist. Es kommt für die vorliegende Entscheidung nur darauf an, ob sie beim Kläger vorlag und bei ihm Krankheitswert hatte mit der Folge der oben genannten Behandlungserforderlichkeit. Keine Stellung brauchte der Senat auch zu der Vielzahl der von der Beklagten angeführten "vergleichbaren Erkrankungen" zu nehmen, wie Homosexualität, körperliche Defizite, kosmetische Operationen und ähnlichem. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese dem vorliegenden Fall keineswegs vergleichbar. Die Behandlungsbedürftigkeit einer Transsexua- lität in ihrer individuellen Ausprägung entzieht sich jedem Vergleich mit anderweitigen kosmetischen Operationen oder sonstigen hormonellen oder psychischen Störungen in der Ausprägung der Geschlechtsidentität eines Menschen und kann nur nach den ganz konkreten individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden. ...
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1833/95, 15.08.1996, Beschluss:
1. Der Beschluß des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 - und der Beschluß des LG Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie werden ausgehoben.
Die Sache wird an das LG Mannheim zurückverwiesen.
2. Das Land Ba-Wü hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von PKH.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine transsexuelle Person nach rechtskräftiger Änderung ihres Vornamens von Verfassungswegen mit der ihrem neuen Namen entsprechenden Geschlechtsbezeichnung anzusprechen ist. ...
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1652/99.A, 13.10.1999, Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 23. Februar 1999 wird hinsichtlich seiner Ziffer 2. insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Marokko angedroht wird.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß hinsichtlich Marokko
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
I.
Sie ist unbegründet, soweit sie sich auf die Anerkennung
des Klägers als Asylberechtigten und auf die Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG richtet. Der Kläger ist nämlich in
Marokko weder politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch
droht ihm eine solche, wenn er nach Marokko zurückkehrt. Nach
der insoweit überzeugenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an
das erkennende Gericht vom 15. Juni 1999 ist bei der dem
Kläger in Marokko wegen seiner Transsexualität bzw.
Geschlechtsumwandlung drohenden Bestrafung (maximal drei Jahre
Haft nach Art. 489 Code Pénal bzw. maximal zwei Jahre
Freiheitsstrafe nach Art. 483 Code Pénal) nicht davon
auszugehen, daß die Bestrafung, falls sie überhaupt in diesem
Umfang erfolgen sollte, politisch motiviert wäre. Auch sonst
ist nach dem Gutachten des Auswärtigen Amtes politische
Verfolgung durch marokkanische Behörden gegenüber dem Kläger aufgrund seiner Veranlagung und der Geschlechtsumwandlung
nicht zu erwarten. Das Deutsche Orient-Institut hat sich
dieser Einschätzung in seinem im Auftrag des Gerichts
erstellten Gutachten vom 2. Juli 1999 kurz, aber
vollinhaltlich angeschlossen. Auch der dem Gutachten des
Auswärtigen Amtes zu entnehmende Umstand, daß bei Übergriffen auf den Kläger seitens der marokkanischen Bevölkerung
behördlicher Schutz nur begrenzt vorstellbar ist, läßt keinen Schluß auf politische Verfolgung zu; denn der Auskunft ist
insgesamt zweifelsfrei zu entnehmen, daß ein etwaiges
Unterbleiben behördlichen Schutzes keiner politischen
Motivation sondern lediglich den Umständen zugeordnet werden
könnte. Selbst aus dem Gesichtspunkt, daß (in Marokko) die
Bereitschaft der Behördenbediensteten, dem Kläger in durch
seine Erscheinung oder sein Verhalten verursachten Notlagen zu
helfen, in einigen Fällen gering sein dürfte, kommt ein
politisch motiviertes, dem marokkanischen Staat zuzurechnendes
Verhalten der Behörden nicht in Betracht.
II.
Die Klage ist aber begründet, soweit sie sich auf die
Verpflichtung der Beklagten richtet festzustellen, daß
hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Marokko
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, und
soweit dem Kläger in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides
die Abschiebung nach Marokko angedroht wird.
Auch bei Asylfolgeanträgen, die nach der Entscheidung des
Bundesamtes nicht zur Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens geführt haben, ist das Verwaltungsgericht
befugt, in Bezug auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG in der Sache durchzuentscheiden, vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95 -.
Der Abschiebung des Klägers nach Marokko stehen
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen. ...
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 248/01, 18.03.2004, Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 29. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer Eigenhaartransplantation zu übernehmen, die die Klägerin in ambulanter Behandlung durchführen lassen möchte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit der von ihr beantragten ambulanten Eigenhaartransplantation. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Es bedurfte einer Entscheidung des Senats nicht, ob es der Klägerin, wie dies das SG und mit diesem die Beklagte annehmen, möglich und zumutbar ist, den Mangel an Haardichte im Stirnbereich wie auch immer zu kaschieren, denn die streitige ambulante Eigenhaartransplantation gehört von vornherein nicht zu den von den gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen.
I.
Die Versicherten haben Anspruch auf Krankenbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach Maßgabe der §§ 27 ff SGB V. Dabei gibt es entgegen jedenfalls den ersten Äußerungen von MDK und beklagter Kasse auch keinen grundsätzlichen Vorrang der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V), wie einer Perücke, gegenüber der Versorgung mit ärztlicher Behandlung (§ 28 SGB V) in dem Sinne, daß mit einer Eigenhaartransplantation wegen der Möglichkeit der Versorgung mit einer Perücke stets das Maß des Notwendigen überschritten wäre (§ 12 Abs 1 S. 1 SGB V), ohne daß dafür in die Kompetenz des MDK fallende medizinische Gründe oder in die Kompetenz der Kasse fallende rechtliche Erwägungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 Abs 1 SGB V angeführt werden müßten. Zweifelhaft ist insoweit auch der Hinweis des SG auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG, daß psychotherapeutische Behandlung Vorrang hat vor einer Operation, denn diesem Grundsatz hat sich das BSG zwar in einigen Fällen verschrieben, wie etwa aus Anlaß der Frage der Versorgung eines Kleinwüchsigen mit einer Distraktionsoperation (Urt.v. 10.2.93 1 RK 14/92 = BSGE 72,96 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14; vgl. auch Urt.v. 9.6.98 B 1 KR 18/96 R = Sgb 98,405 "Hodenprothese"; noch anhängig beim BSG B 1 KR 3/03 und 23/03 R "Mamma-Aufbauplastik"). Diesen Ansatz hat das BSG aber gerade nicht verfolgt bei seiner Rechtsprechung zur Geschlechtsumwandlung, mit der es dem Krankheitsbegriff auch einen Leidensdruck zugeordnet hat, durch den sich die Regelwidrigkeit erst zur Krankheit im Sinne der GKV qualifiziert, und zu dessen Linderung eben auch die geschlechtsumwandelnde Operation zu Lasten der GKV eingesetzt werden kann (Urt.v. 6.8.87 3 RK 15/86 = BSGE 62,83 = SozR 2200 § 182 Nr 106).
II.
Selbst wenn einem solchen Leidensdruck der Klägerin durch die von ihr beanspruchte ärztliche Behandlung begegnet werden könnte, ergibt sich ein solcher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht schon aus den §§ 27 ff SGB V. Diese enthalten vielmehr lediglich ein ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht (vgl. BSG Urt.v. 16.9.97 1 RK 28/95 = BSGE 81,54 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 = Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1 BvR 347/98), verknüpft einerseits mit dem für diese geltenden Leistungserbringerrecht (§§ 69 ff SGB V) und andererseits auch mit Grundätzen wie dem, daß Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben (§ 2 Abs 1 S. 3 SGB V).
Nach dem Recht der Leistungserbringer hat der Versicherte die freie Arztwahl nur unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten (§ 76 Abs 1 SGB V). Danach konnte die Klägerin sich von dem zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassenen Prof. Dr. B nicht und womöglich aus demselben Grund auch von Dr. O nicht zu Lasten der GKV ambulant behandeln lassen, wohl aber von den Vertragsärzten Drs. F und G, deren vertragsärztliche Bemühungen ohne eine Belastung der Klägerin von der Kassenärztlichen Vereinigung abgegolten werden. Diesen Weg haben die Klägerin und die Drs. F und G aber nicht beschritten, und die Vertragsärzte haben damit zu erkennen gegeben, daß ihnen sehr wohl bewußt war, daß es sich bei der hier streitigen Maßnahme um eine solche handelt, die, wie dies auch die Beklagte mit Recht schon einmal in einem Schriftsatz vom 9.2.2000 erklärt hat, außerhalb des Leistungskatalogs der GKV angesiedelt ist. ...
Landessozialgericht NRW, L 2 KR 121/04, 14.04.2005, Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.09.2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Erstattung der Kosten privatärztlicher Krankenhausbehandlung (§ 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch [SGB V]). Dem 1969 geborenen Kläger, Mitglied der Beklagten, genehmigte die Beklagte wegen Frau-zu-Mann-Transsexualismus die geplante Geschlechtsumwandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (Bescheid vom 19.05.2003). Der Kläger beantragte, die Kosten der Operation in der nicht zugelassenen Klinik T/Q zu übernehmen (26.05.2003). Dort sei ein nur sechswöchiger Aufenthalt erforderlich. Die Operation und ihre Ergebnisse seien nach Information aus dem Internet und von Selbsthilfegruppen bisher stets komplikationslos. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 05.06.2003). Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor (16.06.2003), die Beklagte habe auch in Parallelverfahren die Kosten übernommen. Dr. E, Chefarzt und Operateur der Klinik, habe am 07.03.2003 während der "Plastic Surgery Week" in Davos unter der Kongressleitung von Prof. Dr. C mit Berücksichtigung von 253 Operationen (Frau zum Mann) über "one stage total transforming procedure" vorgetragen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 04.07.2003).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostenerstattung aus § 13 Abs. 3 SGB V sind nicht erfüllt. Weder konnte die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht erbringen (1. Fall von § 13 Abs. 3 SGB V) noch hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt (2. Fall von § 13 Abs. 3 SGB V).
Ein Kostenerstattungsanspruch kann mit dem Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung begründet werden, wenn es dem Versicherten - aus medizinischen oder anderen Gründen - entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, vor der Beschaffung die Krankenkasse einzuschalten (BSG, Beschluss vom 10.01.2005, B 1 KR 69/03 B; Urteil vom 25.09.2000, B 1 KR 5/99 R, SozR 3 - 2500 § 13 Nr. 22). Daran fehlt es. Es handelte sich um einen planbaren Eingriff, für den der Kläger einen Termin in seinem Urlaub ausgewählt hat. In G hätte sich der Kläger insoweit ebenfalls im Rahmen eines Eingriffs operieren lassen können, soweit nach der dortigen Vorstellung dies seine Konstitution zugelassen hätte (Privatdozent Dr. F, 06.04.2004). Dass sich seit dem Gutachten von Dr. Dr. C1 (17.05.2000) die Wartezeiten von 4 bis 6 Monaten in den zugelassenen Krankenhäusern geändert hätten, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Die Beklagte hat es auch nicht rechtswidrig abgelehnt, die Operation in der nicht zugelassenen Klinik T vornehmen zu lassen. Rechtswidrig wäre die Ablehnung nur gewesen, wenn die Beklagte die geschuldete Leistung nicht von zugelassenen Leistungserbringern hätte zur Verfügung stellen können, also ein Versorgungsnotstand bestanden hätte (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2000, a.a.O.). Darauf soll das Vorbringen des Klägers zielen, in der Klinik T gegenüber zugelassenen Krankenhäusern die optimale Versorgung erhalten zu haben. Es bedarf keiner Feststellung, wo die Behandlung optimal erfolgt. Allerdings weist schon im Tatsächlichen das Gutachten von Dr. Dr. C1 darauf hin, dass die zugelassenen Kliniken, die sich auf Frau-zu-Mann-Geschlechtsanpassungsoperationen spezialisiert haben - Klinik für plastische Wiederherstellungschirurgie im Klinikum rechts der Isar, Prof. Dr. C, und N-Krankenhaus G, Privatdozent Dr. F, nicht nur über Operateure verfügen, die die Entwicklung der Operationsmethode wissenschaftlich begleitet haben, sondern auch über ein Qualitätsmanagement, über das die Klinik T bisher nicht verfügt hat. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zuträfe, ist indes damit kein Versorgungsnotstand zu begründen. Vorrang kommt der Behandlung bei zugelassenen Leistungserbringern auch dann zu, wenn das Leistungsangebot in einer Privatkllinik wegen einer besonders modernen technischen Ausstattung oder wegen des auch international herausragenden fachlichen Rufs des dortigen Arztes eine überdurchschnittliche Qualität aufweist. Eine solche Spitzenmedizin bildet nicht den Maßstab für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen schulden den Versicherten und ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik; sie haben die Leistungen zu gewähren, die zur Heilung und Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ; § 12 Abs. 1; § 27 Abs. 1; § 70 Abs. 1 SGB V). Auf eine optimale, über den beschriebenen gesetzlichen Standard hinausgehende Versorgung besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch. Spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten oder überlegene technische oder personelle Kapazitäten eines Krankenhauses können erst dann eine Insanspruchnahme zu Lasten der Krankenversicherung rechtfertigen, wenn sie sich in einem besonderen Leistungsangebot niederschlagen, das nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Teil einer zweckmäßigen medizinischen Behandlung der betreffenden Krankheit ist, bei zugelassenen Leistungserbringern aber nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (vgl. insgesamt hierzu BSG, Urteil vom 16.06.1999, B 1 KR 4/98 R, SozR 3 - 2500 § 18 Nr. 4; Urteil vom 23.05.1989, SozR 5520 § 29 Nr. 3 S. 8 f). Das ist indessen hier nicht der Fall. Die Auskunft von Privatdozent Dr. F belegt, dass die gleiche Operation jedenfalls auch von zugelassenen Leistungserbringern im erforderlichen Standard angeboten wird. Ohne Belang ist, ob das N-Krankenhaus im Vergleich zur Klinik T kostengünstiger arbeitet, wie der Kläger vorbringt. Dies vermag einen Versorgungsnotstand nicht zu begründen.
Ebensowenig hat der Kläger Anspruch auf Kostenerstattung wegen früherer Kostenübernahme in Parallelfällen. Selbst wenn man unterstellt, es sei hierzu in der Vergangenheit unter Mißachtung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V gekommen, lässt sich aus dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch ableiten. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 65/98 R, USK 99159). Der Gesetzgeber hat die Fälle zulässiger Kostenerstattung bewusst abschließend geregelt (§ 13 Abs. 1 SGB V).
Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht schließlich nicht schon deshalb, weil eine Krankenkasse dadurch, dass der Versicherte Leistungen außerhalb des Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, vermeintlich Aufwendungen anderer Art erspart. Sonst könnte die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung letztlich durch den Anspruch auf (teilweise) Kostenerstattung ohne weiteres durchbrochen werden (vgl. dazu z.B. BSGE 79, 125, 127 = SozR 3 - 2500 § 13 Nr. 11 S. 51; E 80, 181, 182 = SozR 3 - 2500 § 13 Nr. 14 S. 69; E 86, 66, 76 = SozR 3 - 2500 § 13 Nr. 21 S. 97 f m.w.N.; Beschluss vom 26.07.2004, B 1 KR 30/04 B, m.w.N.).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, 1 BvL 3/03, 6. Dezember 2005, Leitsatz:
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes verletzt das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist.
Beschluss:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist.
2. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Transsexuellengesetzes ist bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Regelung, die homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung das Eingehen einer rechtlich gesicherten Partnerschaft ohne Vornamensverlust ermöglicht, nicht anwendbar.
Gründe:
A
Das Vorlageverfahren betrifft den durch Heirat eintretenden Verlust des vorher geänderten Vornamens, mit dem ein Transsexueller das Geschlecht zum Ausdruck gebracht hat, dem er sich zugehörig empfindet.
...
B
Das Transsexuellengesetz ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit es homosexuellen Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten Vornamens eröffnet.
...
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Pressemitteilung Nr. 127/2005 vom 20. Dezember 2005:
Regelung im Transsexuellengesetz über Verlust des geänderten
Vornamens bei Eheschließung ist verfassungswidrig.
Solange einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne
Verlust des geänderten, seinem Geschlecht entsprechenden Vornamens
eröffnet ist, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 Transsexuellengesetz (TSG)
bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
nicht anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Transsexualität beschreibt den Zustand eines Menschen, der ein
körperliches Geschlecht besitzt, das nicht seinem seelisch-psychischen
Zustand entspricht. Er wird z.B. als Junge geboren, fühlt sich aber als
Frau. Das Transsexuellengesetz wurde im Jahr 1981 erlassen, um der
besonderen Situation transsexueller Menschen Rechnung zu tragen. Danach
haben Transsexuelle zwei Möglichkeiten: Sie können, nachdem zwei
gerichtlich bestellte Gutachter die Transsexualität bestätigt haben,
ihren bisherigen Vornamen in einen Vornamen des anderen Geschlechts
ändern lassen. Eine Geschlechtsumwandlung ist hierfür nicht
erforderlich. Trotz der Vornamensänderung wird der Transsexuelle aber
immer noch als seinem biologischen Geschlecht zugehörig betrachtet
(„kleine Lösung“). Um rechtlich als dem anderen Geschlecht angehörig
angesehen zu werden, muss sich der Betroffene unter anderem einem
geschlechtsverändernden operativen Eingriff unterzogen haben. Erst dann
kann die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht erfolgen („große
Lösung“).
Wissenschaftliche Studien belegen, dass Transsexuelle auch homosexuell
veranlagt sein können. Einem homosexuellen Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung steht, da sich durch die bloße Vornamensänderung
sein Personenstand nicht ändert, zur rechtlichen Absicherung seiner
Beziehung keine andere Möglichkeit als die Ehe offen. Dadurch verliert
er jedoch gem. § 7 Absatz 1 Nr. 3 TSG seinen geänderten Vornamen, da der
Gesetzgeber davon ausging, der Transsexuelle würde sich in einem solchen
Fall wieder seinem ursprünglichem Geschlecht zugehörig fühlen. Die
Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist ihm verschlossen, da sie den
Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher Personen voraussetzt.
Der Antragsteller gehört dem männlichen Geschlecht an. Sein Vorname
wurde nach dem Transsexuellengesetz in einen weiblichen Vornamen
geändert. Eine geschlechtsumwandelnde Operation ließ er nicht
durchführen. Nachdem er im April 2002 die Frau geheiratet hatte, zu der
er – aus seiner Sicht – eine gleichgeschlechtliche Beziehung führt,
vermerkte der Standesbeamte im Geburtenbuch, dass der Antragsteller
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nunmehr wieder seinen männlichen Vornamen
führe. Die Klage des Antragstellers auf Berichtigung des Geburtenbuchs
wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hin
setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 7 Abs. 1
Nr. 3 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG entzieht dem Namensträger im Falle einer
Eheschließung den erworbenen Vornamen und erlegt ihm auf, wieder seinen
früheren Vornamen zu führen, der im Widerspruch zur empfundenen
Geschlechtlichkeit steht. Diese Regelung verletzt das Recht des
Transsexuellen auf Wahrung seiner Intimsphäre und auf Wahrung seiner
eigenen, im Vornamen sich ausdrückenden Geschlechtsidentität.
Die Entziehung des Vornamens durch § 7 Abs.1 Nr. 3 TSG verfolgt das
legitime Gemeinwohlziel, den Eindruck zu vermeiden, dass auch
gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können. Der hiermit
verbundene Eingriff in die Rechte des Transsexuellen ist im
Zusammenwirken der Regelungen des Transsexuellengesetzes mit dem
Personenstandrecht und den eherechtlichen Regelungen sowie denen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes den Betroffenen jedoch nicht zumutbar. Die
dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die
Transsexualität haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als
wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen. Bei der Regelung zur
„großen Lösung“ und zur „kleinen Lösung“ ging der Gesetzgeber davon aus,
dass die „kleine Lösung“ für einen Transsexuellen nur ein
Durchgangsstadium zur „großen Lösung“ sei. Dem lag die Annahme zu
Grunde, ein Transsexueller strebe mit allen Mitteln danach, seine
Geschlechtsmerkmale zu verändern. Vor seiner operativen
Geschlechtsumwandlung befinde sich der Betroffene daher in einer noch
nicht manifesten Phase seiner Transsexualität. Davon ist nach dem
heutigen Stand der Wissenschaft nicht mehr auszugehen. Die Fachwelt
erachtet es mittlerweile auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose
„Transsexualität“ nicht mehr als richtig, daraus stets die Indikation
für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr müsse
individuell im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik bei jedem einzelnen
Betroffenen festgestellt werden, ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert
sei.
Die vom Gesetzgeber aus dem inzwischen überholten wissenschaftlichen
Erkenntnisstand gezogenen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des
Personenstandes von Transsexuellen und ihrer Möglichkeit, eine rechtlich
abgesicherte Partnerschaft einzugehen, sind auf der Basis der gewonnenen
neuen Erkenntnisse daher nicht mehr gerechtfertigt. Denn sie zwingen in
ihrem Zusammenspiel einen homosexuell orientierten Transsexuellen in
unzumutbarer Weise dazu, bei Eingehen einer rechtlich abgesicherten
Partnerschaft auf einen Vornamen zu verzichten, der seine empfundene
Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Solange das Recht einem
Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung mit homosexueller Orientierung
nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust seines Vornamens, der
seiner empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entspricht, eine rechtlich
gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung damit verfassungswidrig
und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
Dem Gesetzgeber stehen für die insoweit gebotene Neuregelung mehrere
Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos
streichen. Er könnte aber auch das Personenstandsrecht dahingehend
ändern, dass ein nach gerichtlicher Prüfung anerkannter Transsexueller
ohne Geschlechtsumwandlung rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht
zugeordnet wird, so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung eine
Lebenspartnerschaft eingehen kann. Schließlich bliebe die Möglichkeit,
homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende Ergänzung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft
zu eröffnen.